§ 11 Kassenführung
(1)
(2)
Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des
Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden
geleistet werden.
(3)
(4)
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewäht
werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und keinem anderen kontrollierenden
Organ des Feuerwehrvereins angehören.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriflich verlangt wird.
(3)
(4)
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich
einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.