FEUERWEHR  
OBERBERNBACH  
Vereinssatzung  
Feuerwehr Oberbernbach  
Gerätehaus  
Bgm.-Schelchshorn-Straße 2  
86551 Aichach Oberbernbach  
Inhaltsverzeichnis  
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  
(1)  
(2)  
(3)  
Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Oberbernbach e.V.“  
Der Verein hat seinen Sitz in Oberbernbach.  
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr  
§ 2 Vereinszweck  
(1)  
(2)  
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Oberbernbach  
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er  
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die  
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine  
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die  
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  
Vergünstigungen begünstigt werden.  
(3)  
(1)  
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.  
§ 3 Mitglieder  
Mitglieder des Vereins können sein:  
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),  
2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),  
3. Fördernde Mitglieder,  
4. Ehrenmitglieder  
(2)  
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem  
aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem  
Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch  
finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu den Ehrenmitgliedern können  
Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise  
um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.  
     
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft  
(1)  
(2)  
(3)  
(4)  
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Sie  
soll ihren Wohnsitz in Oberbernbach haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.  
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.  
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen.  
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige  
Ablehnungsgründe anzugeben.  
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.  
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft  
(1)  
Die Mitgliedschaft endet  
1. mit dem Tod des Mitglieds,  
2. durch Austritt,  
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,  
4. durch den Ausschluss.  
(2)  
(3)  
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden  
ist.  
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen  
werden, wenn es trotz Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflichten im Rückstand ist.  
Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.  
(4)  
Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss  
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem  
Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich  
oder persönlich gegenüber dem Vorstand rechtzufertigen. Dem Betroffenen ist der  
Ausschluss schriftlich mitzuteilen.  
   
§ 6 Mitgliedsbeiträge  
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung  
festsetzt.  
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich in der  
Mitgliederversammlung festgelegt.  
§ 7 Organe des Vereins  
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.  
   
§ 8 Vorstand  
(1)  
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:  
1. dem Vorsitzenden  
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden  
3. dem Schriftführer  
4. dem Kassenwart  
5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und  
nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,  
6. dem stellvertrenden Kommandanten, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine  
Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,  
7. dem Gerätewart oder seiner Stellvertreter,  
8. dem Jugendwart oder seiner Stellvertreter der freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem  
Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird.  
(2)  
(3)  
Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der  
Mitgliedsversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende  
Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben  
auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.  
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem  
Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit  
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die  
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.  
 
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes  
(1)  
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese  
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat folgende Aufgaben:  
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,  
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,  
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,  
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,  
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,  
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von  
Vereinsmitgliedern,  
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennungen zu Ehrenmitgliedschaften.  
(2)  
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich  
und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.  
Im Innenverhätlnis gilt: Rechtsgeeschäfte mit einem Betrag über 250,- EURO sind für den  
Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.  
§ 10 Sitzung des Vorstandes  
(1)  
(2)  
Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner  
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine  
Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte  
der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der  
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.  
Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort  
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das  
Abstimmungsergebnis enthalten.  
     
§ 11 Kassenführung  
(1)  
(2)  
Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus  
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die  
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung  
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des  
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden  
geleistet werden.  
(3)  
(4)  
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewäht  
werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.  
Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und keinem anderen kontrollierenden  
Organ des Feuerwehrvereins angehören.  
§ 12 Mitgliederversammlung  
(1)  
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:  
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,  
Entlastung des Vorstands,  
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,  
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,  
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.  
(2)  
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.  
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des  
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter  
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriflich verlangt wird.  
(3)  
(4)  
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom  
stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich  
einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.  
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung  
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich  
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die  
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die  
Mitgliederversammlung.  
 
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  
(1)  
(2)  
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom  
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei  
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der  
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.  
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied auch Ehrenmitglied stimmberechtigt.  
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn  
mindestens der zehnte Teil der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei  
Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine  
neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der  
erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.  
(3)  
Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die  
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer  
Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von  
drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.  
(4)  
(5)  
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter  
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein  
Fünftel der Mitglieder dies beantragt.  
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom  
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,  
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die  
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der  
Abstimmungen enthalten.  
 
§ 14 Ehrungen  
Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das  
Feuerwehrwesen erworben haben, können  
1. Zum Ehrenkommandanten ernannt werden oder  
2. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen bekommen.  
§ 15 Auflösung  
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung  
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit  
oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die  
es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.  
§ 16 Jugend des Vereins  
Alle Mitglieder unseres Vereins bis einschließlich 25 Jahre bilden die Jugend. Diese führt und  
verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des  
Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen  
darf.  
Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in  
Eigenständigkeit entscheiden.  
     
§ 17 Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.  
Oberbernbach, im Oktober 2024  
Josef Schaller  
Sofia Böck  
Vorsitzender  
stellv. Vorsitzende